Fragen und Antworten-Zweitwohnungssteuer
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Amt Klützer Winkel ist für die Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der amtsangehörigen Gemeinden zuständig.
In den vergangenen Jahren ist die Anzahl der zu bearbeitenden Fälle im Bereich der Zweitwohnungssteuer aus verschiedenen Gründen deutlich angestiegen. Dadurch konnte eine zeitnahe Bearbeitung der einzelnen Vorgänge leider nicht sichergestellt werden.
Das Amt Klützer Winkel hat gemeinsam mit den amtsangehörigen Gemeinden nach Lösungsmöglichkeiten gesucht und im letzten Herbst eine gute und praktikable Lösung gefunden. Für die Bearbeitung der Zweitwohnungssteuer wurden zusätzliche Stellen eingeplant und ausgeschrieben. Seit April 2026 sind alle neuen Stellen besetzt. Die Einarbeitung der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt(e) parallel zum laufenden Tagesgeschäft.
Darüber hinaus wurde zum 01. Mai 2026 eine neue Widerspruchsstelle besetzt, um die Prüfung und Bearbeitung der Verfahren weiter voranzubringen sowie die Widerspruchsbescheidung vorzunehmen.
Durch die personelle Verstärkung wurde das „Team Zweitwohnungssteuer“ eingerichtet. Mit der Bündelung dieser personellen Ressourcen können. Die tägliche Fallbearbeitung für die Zweitwohnungssteuerverfahren sowie der Widerspruchsverfahren nun zügiger bearbeitet werden.
Sofern die Bearbeitung Ihrer Zweitwohnungssteuerangelegenheiten noch nicht abgeschlossen ist, bitte ich Sie noch um etwas Geduld.
Im Laufe zahlreicher Telefonate, E-Mails und im Schriftverkehr ist aufgefallen, dass immer wieder gleichlautende oder ähnliche Fragen gestellt werden. Daher hat das Team die am häufigsten gestellten Fragen gesammelt und die entsprechenden Antworten für Sie zusammengestellt.
Auf dieser Internetseite finden Sie diese Fragen mit den entsprechenden Antworten – umgangssprachlich auch als FAQ bekannt. Die Inhalte dieser Internetseite werden regelmäßig aktualisiert, damit Ihnen stets aktuelle Informationen zur Verfügung stehen.
Was ist die Zweitwohnungssteuer?
Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie auch die Vergnügungssteuer oder die Hundesteuer, zu den sogenannten örtlichen Aufwandssteuern. Aufwandssteuer bedeutet, dass ein „besonderer Aufwand“ besteuert wird, das heißt eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).
Wer muss Zweitwohnungssteuer zahlen?
Zweitwohnungssteuerpflichtig ist jede Person, die im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Dabei ist es unerheblich, ob die Zweitwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie dient. Darüber hinaus genießen auch Inhaberinnen und Inhaber einer Zweitwohnung die Vorteile der örtlichen Infrastruktur und nehmen mit gemeindlichen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Daher ist es sachgerecht, die Zweitwohnungsinhaber an den der Gemeinde entstehenden Kosten zu beteiligen.
Für welche Gemeinden gilt die Zweitwohnungssteuer?
Das Amt Klützer Winkel erhebt in den folgenden Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer:
Stadt Klütz,
Gemeinde Hohenkirchen,
Gemeinde Kalkhorst,
Gemeinde Zierow und
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
Muss ich meine Zweitwohnung anmelden?
Ja. Wer eine Wohnung als Nebenwohnung nutzt, ist verpflichtet, die melderechtlichen Vorschriften zu beachten und die Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Wie wird die Zweitwohnungssteuer berechnet?
Den Hinweis zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer finden Sie unter folgendem Link:
Muss ich eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben?
Ja, das Innehaben einer Zweitwohnung, deren Aufgabe sowie alle weiteren für die Besteuerung relevanten zugrunde liegenden Tatsachen sind der Gemeinde über das Amt Klützer Winkel mit der Erklärung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Beginn der Steuerpflicht anzuzeigen. Zudem kann das Amt Klützer Winkel Eigentümerinnen, Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter zur Abgabe einer Erklärung auffordern. Das erforderliche Formular finden Sie hier:
Warum werde ich zur Abgabe der Erklärung aufgefordert, obwohl ich meinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde habe oder der Eigentümer eine Firma ist?
Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt unabhängig davon, ob der Eigentümer eine Privatperson, eine Firma oder im Gemeindegebiet wohnhaft ist.
Dies dient der einheitlichen Prüfung aller Grundstücke und Wohnungen. So können die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse festgestellt und gegebenenfalls geprüft werden, ob für Nutzer oder Dauermieter eine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht.
Die Aufforderung bedeutet daher nicht automatisch, dass eine Zweitwohnungssteuer festgesetzt wird.
Kann ich mich weigern, die Erklärung auszufüllen oder Angaben zu den Mietern zu machen und mich auf den Datenschutz berufen?
Nein, grundsätzlich nicht. Der Datenschutz steht der Erhebung personenbezogener Daten durch eine Behörde nicht entgegen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Zur Prüfung der Zweitwohnungssteuer können Eigentümer verpflichtet sein, die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Nachweise, beispielsweise Mietverträge, vorzulegen. Soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist, können nach der Zweitwohnungssteuersatzung auch Angaben zu den Mietern verlangt oder Dritte befragt werden.
Die erhobenen Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Zweitwohnungssteuerverfahrens und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Es werden nur die Daten erhoben, die für die Prüfung erforderlich sind.
Wer die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise nicht erteilt, muss damit rechnen, dass die Verwaltung den Sachverhalt mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln aufklärt oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse entscheidet.
Warum erhalte ich die „Erklärung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer“, obwohl das Gebäude nicht bewohnbar ist oder sich auf dem Grundstück nur ein Gartenhaus befindet?
Die Gemeinden erhalten ihre Grundstücksdaten vom Finanzamt. Wird ein Grundstück dort beispielsweise als „sonstig bebautes Grundstück“ geführt, muss die Verwaltung prüfen, ob eine Zweitwohnungssteuerpflicht bestehen könnte.
Bitte füllen Sie die „Erklärung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer“ möglichst vollständig aus. Hinweise, dass das Gebäude nicht bewohnbar ist oder es sich lediglich um ein Gartenhaus handelt, können Sie im Feld „Bemerkungen“ auf Seite 4 angeben.
Anhand Ihrer Angaben wird geprüft, ob eine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht oder der Vorgang abgeschlossen werden kann.
Warum erhalte ich die „Erklärung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer“, obwohl mein Grundstück unbebaut ist?
Die Gemeinden erhalten über den Grundsteuermessbescheid Informationen zu den Grundstücken. Sind diese Angaben unvollständig, fehlerhaft oder nicht eindeutig, kann es erforderlich sein, auch ein unbebautes Grundstück zu überprüfen.
Bitte füllen Sie die „Erklärung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer“ möglichst vollständig aus. Zusätzliche Hinweise können Sie im Feld „Bemerkungen“ auf Seite 4 eintragen.
Nach Prüfung Ihrer Angaben entscheidet die Verwaltung, ob eine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht oder der Vorgang ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wird.
Ich besitze mehrere Wohnungen im Gemeindegebiet. Warum erhalte ich für jede Wohnung eine eigene Aufforderung zur Abgabe der Erklärung?
Für die Prüfung der Zweitwohnungssteuer muss jede Wohnung einzeln betrachtet werden.
Nach der Zweitwohnungssteuersatzung wird bei mehreren Wohnungen grundsätzlich nur eine Wohnung zur Zweitwohnungssteuer herangezogen. Maßgeblich ist in der Regel die Wohnung, die zuerst in Ihren Besitz übergegangen ist. Sind mehrere Wohnungen gleichzeitig erworben worden, wird die Wohnung mit dem höchsten jährlichen Rohertrag zugrunde gelegt.
Damit dies korrekt geprüft und berechnet werden kann, werden die Angaben für jede Wohnung benötigt.
Muss ich Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn ich mein Ferienhaus überwiegend vermiete und nur gelegentlich selbst nutze?
Ob eine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht, hängt nicht von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ab.
Eine Zweitwohnung liegt grundsätzlich vor, wenn eine Wohnung neben der Hauptwohnung für den eigenen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf von Familienangehörigen vorgehalten wird. Auch eine nur gelegentliche Eigennutzung kann im Rahmen der Prüfung relevant sein.
Daher werden die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse im Einzelfall geprüft. Hierzu können insbesondere Vermietungsnachweise, Belegungsübersichten oder weitere Unterlagen herangezogen werden.
Die Aufforderung eine Erklärung einzureichen bedeutet nicht automatisch, dass eine Zweitwohnungssteuer festgesetzt wird.
Gibt es Ausnahmen von der Steuerpflicht?
Ja. Bestimmte Wohnungen können von der Zweitwohnungssteuer ausgenommen sein. Dies gilt insbesondere für Wohnungen, deren Eigennutzung sowie Verfügbarkeit dauerhaft ausgeschlossen ist und die ausschließlich als Kapitalanlage vorgehalten werden. Nicht steuerpflichtig sind zudem Gartenlauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (§ 2 Abs. 9) und wenn Haupt- und Zweitwohnung im selben Gebäude liegen.
Wann erhalte ich einen Steuerbescheid?
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erlässt das Amt Klützer Winkel einen Steuerbescheid. Dieser enthält die festgesetzte Steuer sowie die Zahlungsfristen. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens kann es derzeit zu Verzögerungen kommen.
Was muss ich tun, wenn ich meine Zweitwohnung aufgebe?
Bitte informieren Sie das Amt Klützer Winkel unverzüglich über die Aufgabe der Wohnung und reichen Sie Nachweise (z. B. Grundbuchauszug, Notarvertrag, Kaufvertrag, Übergabeprotokoll bei Mietwohnungen) ein. Die Steuerpflicht endet nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zum Ende des angefangenen Kalenderquartals.
Warum muss der Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt für die Zweitwohnungssteuer eingereicht werden?
Die Gemeinde benötigt den Bescheid über den Grundsteuerwert für die Überprüfung und Berechnung der Zweitwohnungssteuer. Dieser Bescheid enthält die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren wie Gebäudeart, Bodenrichtwert, Baujahr, Wohnfläche und monatliche Kaltmiete. Diese Werte werden genutzt um eine einheitliche und nachvollziehbare Bemessungsgrundlage zu verwenden.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Für Rückfragen steht Ihnen das Team Zweitwohnungssteuer unter 038825/393-240 oder zur Verfügung.
Warum muss ich für die Zweitwohnungssteuer auch rückwirkend eine Erklärung abgeben, obwohl mein Objekt schon verkauft wurde?
Aufgrund der vom Verwaltungsgericht Schwerin für nichtig erklärten Zweitwohnungssteuersatzungen im Jahr 2023 wurden in den Gemeinden neue Zweitwohnungssteuersatzungen erlassen. Diese sind rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Aus diesem Grund erfolgt ebenfalls eine Überprüfung der Zweitwohnungssteuer mit Beachtung der Festsetzungsfrist für rückwirkenden Jahre.
Welche Unterlagen sind zwingend einzureichen?
Erklärung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer
Bescheid über den Grundsteuerwert der Hauptfeststellung des Finanzamtes Wismar
Dauervermietung: Mietvertrag
Berufliche Nutzung: Grundriss, Fotos, …
Wohnen aus beruflichen Gründen: Nachweis durch Arbeitgeber
Vermittlungsagentur: Vermittlungsvertrag sowie Belegungsübersichten
Vermietung in Eigenregie: jährlich aufgeschlüsselter vermittlungsnachweis sowie Vermietungsbemühungen (Internetseiten, Inserate, …)
Gewerbliche Nutzung: Gewerbe-Anmeldung
Sanierung/Renovierung: Nachweise wie Rechnungen, Fotos, …
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag
Nießbrauchrecht: Auszug aus dem Grundbuch
bei Verkauf: Kaufvertrag
Sachstand zur Widerspruchsbearbeitung
Im Hinblick auf die derzeit anhängigen Gerichtsverfahren zur Zweitwohnungssteuer hat das Verwaltungsgericht Schwerin in zwei Verfahren zur Zweitwohnungssteuer bisher nicht rechtskräftige Entscheidungen getroffen, die durch das Oberverwaltungsgericht Greifswald überprüft werden.
Vor diesem Hintergrund werden seitens des Amtes Klützer Winkel zahlreiche Widerspruchsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) ruhend gestellt. Die betroffenen Widerspruchsverfahren werden schriftlich informiert.
Über den Widerspruch wird daher zunächst nicht entschieden. Die Entscheidung wird bis zum Abschluss der genannten Gerichtsverfahren zurückgestellt, um eine einheitliche und rechtskonforme Entscheidung auf Grundlage der höchstrichterlichen beziehungsweise gerichtlichen Rechtsprechung sicherzustellen. Nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren wird das Widerspruchsverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und unter Berücksichtigung der dann vorliegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen geprüft.
Unabhängig davon ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 7 KAG M-V das Widerspruchsverfahren fortzusetzen, wenn der Widerspruchsführer dies beantragt.



