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Namensführung

Namensführung in der Ehe

 

Die Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen.

Als tatsächlich geführter Name kann auch der Name aus einer früheren Ehe - gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens - zum Ehenamen bestimmt werden.

Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

 

erforderliche Dokumente:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Eheurkunde


Hinweis zu Namenserklärungen:


Eine Namenserklärung kann nur persönlich im Standesamt erklärt werden.

Hierfür wird der Personalausweis, die Geburts- bzw. Heiratsurkunde/ Scheidungsurteil im Original benötigt.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit uns.